Wirkung der Registrierung

Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister stärkt das Recht auf Selbstbestimmung des Vorsorgenden

Das Zentrale Vorsorgeregister ermöglicht zuständigen Gerichten und behandelnden Ärzten über ein sicheres Netz bei der Bundesnotarkammer rund um die Uhr abzufragen, ob und welche Vorsorgeangelegenheiten registriert sind. Ärzte können in Notsituationen schnell von der Errichtung einschlägiger Vorsorgeangelegenheiten (z.B. einer Patientenverfügung) Kenntnis nehmen und mit den registrierten Vertrauenspersonen Kontakt aufnehmen. Durch die Einsichtnahme der Betreuungsgerichte werden überflüssige Betreuungsverfahren vermieden. Das Recht auf Selbstbestimmung jedes Einzelnen wird somit gestärkt.

Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ersetzt allerdings in der Regel nicht die Errichtung der Vorsorgeverfügung, sondern setzt diese vielmehr voraus. Die Registrierung einer Vorsorgeverfügung ist dann empfehlenswert, wenn diese bereits errichtet wurde. Dies gilt entsprechend für die Registrierung von Änderung und Widerruf einer Vorsorgeverfügung. Bei Errichtung, Änderung und Widerruf von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüchen gegen das Ehegattennotvertretungsrecht können Ihnen Notare und Rechtsanwälte behilflich sein.

Die Registrierung wirkt – wie Juristen sagen – rein deklaratorisch, das heißt sie lässt keine Rückschlüsse auf die wirksame Errichtung der Vorsorgeangelegenheit, deren Umfang oder das Unterbleiben eines Widerrufs zu. Das zuständige Gericht oder der behandelnde Arzt darf es mit anderen Worten nicht bei der Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister bewenden lassen, sondern hat Bestehen und Umfang der Vorsorgeangelegenheit im Einzelfall stets zu überprüfen, z.B. durch Vorlage einer Urkunde.

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