Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Einrichtung und Führung des Zentralen Vorsorgeregisters enthält die Bundesnotarordnung. In § 78 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesnotarordnung ist geregelt, dass die Bundesnotarkammer das Zentrale Vorsorgeregister führt. Aus § 78a Absatz 1 und 2 der Bundesnotarordnung ergibt sich, dass es sich beim Zentralen Vorsorgeregister um ein automatisiertes Register handelt, in dem Angaben über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widerprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 2358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgenommen werden. Details sind nach § 78a Absatz 3 der Bundesnotarordnung in der Vorsorgeregister-Verordnung geregelt. § 78b der Bundesnotarordnung bestimmt schließlich, unter welchen Voraussetzungen Betreuungsgerichte und Ärtze Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister verlangen können und dass Gebühren nach Maßgabe einer von dem Bundesministerium der Justiz genehmigten Gebührensatzung erhoben werden.

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