Ehegattenwiderspruch

Sie können dem gesetzlichen Regelfall des Ehegattennotvertretungsrechts widersprechen.

Nach bisherigem Recht konnten Ehegatten ohne Bestellung als rechtlicher Betreuer ihres Partners oder Bevollmächtigung durch eine Vorsorgevollmacht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es nunmehr in akuten Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Wenn ein Ehegatte oder ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen, darf der andere Ehegatte / Lebenspartner für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Entscheidungen für ihn treffen. Sobald der Patient wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, endet das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten automatisch. Eine Verpflichtung zur Vertretung besteht nicht.

Lehnt der Betroffene eine Vertretung durch seinen Ehegatten ab, kann er dieser widersprechen. Für den Widerspruch ist keine besondere Form vorgeschrieben. Gleichwohl empfiehlt es sich, den Widerspruch mindestens schriftlich festzuhalten und auffindbar zu verwahren.

Hat der Ehegatte bereits jemanden mit seiner Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge bevollmächtigt, etwa durch eine Vorsorgevollmacht, besteht ebenfalls kein gesetzliches Vertretungsrecht. Der Widerspruch sollte (ob isoliert oder im Zusammenhang mit weiteren Vorsorgeangelegenheiten) in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. So kann ein behandelnder Arzt bei einem nicht ansprechbaren Patienten durch Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister davon Kenntnis nehmen, dass die gesetzliche Notvertretung in diesem Fall nicht greifen soll.  Der Betroffene kann so sein Recht auf Selbstbestimmung stärken.

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