FAQ Übersicht

Haben Sie eine Frage zum Zentralen Vorsorgeregister?
Dann finden Sie hier eine Antwort!

Nachstehend haben wir für Sie häufig gestellte Fragen aufgelistet und beantwortet. Zur besseren Übersicht sind die Fragen nach Nutzergruppen gegliedert. Die Sammlung wird laufend aktualisiert. Wenn Sie Fragen zur Benutzung der Webanwendung des Zentralen Vorsorgeregisters haben, könnte Ihnen auch unsere Onlinehilfe weiterhelfen. Die wichtigsten Begriffe zum Thema Registrierung finden Sie übrigens allgemeinverständlich in unserem Glossar erklärt. Sollten Sie weiterhin Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular oder telefonisch.

Vorsorgender

Kann ich meine Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung und Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registrieren?

Ja, Sie können Ihre Vorsorgevollmacht, Ihre Betreuungsverfügung und Ihre Patientenverfügung einzeln oder in Kombination selbst online im Zentralen Vorsorgeregister registrieren. Alternativ können Sie Ihre Vorsorgeangelegenheiten unter unserem Antragsformular über uns registrieren lassen. Beachten Sie bitte, dass wir keine Vorsorgeurkunden verwahren, sondern nur den typisierten Inhalt speichern. Wir bitten Sie deshalb, uns keine Vorsorgeurkunden zu senden.

Was ist unter "Ehegattenwiderspruch" zu verstehen?

Hierunter ist der Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB zu verstehen. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in akuten Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Lehnt der Betroffene eine Vertretung durch seinen Ehegatten oder Lebenspartner ab, kann er dieser widersprechen und diesen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen. Auch diese Vorsorgeangelegenheit können Sie alleine oder in Kombination mit anderen Vorsorgeangelegenheiten registrieren. 

Warum sollte ich meine Vorsorgeangelegenheiten beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen?

Es ist sinnvoll, seine Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen, damit im Ernstfall eine etwaige Vorsorgeurkunde auch gefunden wird und ggf. eine eingetragene Vertrauensperson schnell kontaktiert werden kann. Nur dann erfüllt die Vorsorgeverfügung ihren Zweck. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte haben so die Möglichkeit, das Zentrale Vorsorgeregister einzusehen und werden durch die Registrierung auf die Vorsorgeverfügung und ggf. auf die eingetragenen Vertrauenspersonen aufmerksam gemacht.

Wird meine Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt?

Nein. Im Zentralen Vorsorgeregister wird lediglich der typisierte Inhalt Ihrer Vorsorgeangelegenheiten registriert. Sofern Sie Ihre Vorsorgeangelegenheiten in einer Urkunde geregelt haben, können Sie die entsprechenden Daten der Urkunde, sowie deren Hinterlegungsort im Register erfassen. Senden Sie uns bitte keine Vorsorgeurkunden zu.

Muss ich meine Vorsorgeangelegenheiten beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen?

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, seine Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Allerdings ist die Registrierung immer sinnvoll.

Wie kann ich meine Vorsorgeangelegenheiten im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen?

Sie können Ihre Vorsorgeangelegenheiten jederzeit selbst schnell und kostengünstig online registrieren. Bei Fragen hierzu können Sie unsere Onlinehilfe nutzen. Alternativ können Sie Ihre Vorsorgeangelegenheiten durch uns registrieren lassen, indem Sie uns Ihren schriftlichen Antrag zusenden. 

Wie lange wird eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister zur Abfrage bereitgestellt?

Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister werden grundsätzlich lebenslang gespeichert. Sie werden 110 Jahre nach der Geburt des Vorsorgenden automatisch gelöscht. Der Vorsorgende kann daneben jederzeit online oder unter Verwendung unseres Antragsformulars die Löschung seiner Registrierung beantragen.

Brauche ich neben der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister überhaupt eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung?

Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ersetzt nie die vorherige Errichtung einer Vorsorgeverfügung. Die Registrierung ist sogar nur dann sinnvoll, wenn bereits eine Vorsorgeverfügung existiert. Die Registrierung soll sicherstellen, dass eine Vorsorgeverfügung gefunden wird. Wenn es keine Vorsorgeverfügung gibt, kann diese natürlich auch nicht gefunden werden.

Ersetzt die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht?

Nein, die Registrierung der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister ersetzt nicht die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht.

Vorteile der notariellen Form sind:

  • Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten.
  • Die notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden. Das ist in Vorsorgefällen besonders wichtig, weil sich der Betroffene im Fall der Fälle nicht mehr selbst äußern kann.
  • Der Notar trifft in der Urkunde Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und verweigert seine Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig sein sollte. Die wirksame Errichtung der Vorsorgeurkunde kann daher später schwieriger angezweifelt werden.
  • Die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht verwahrt der Notar. Er kann auch nach Jahrzehnten Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Ausfertigung ist eine offizielle Kopie des Originals, die im Rechtsverkehr zum Nachweis der Vorsorgevollmacht dient. Dadurch wird verhindert, dass die Vertrauensperson dadurch handlungsunfähig wird, dass sie ihre Vollmacht im Rechtsverkehr nicht nachweisen kann, weil sie die Originalurkunde verloren hat.

Wie gelangt eine Vorsorgeurkunde zum Betreuungsgericht?

Das Zentrale Vorsorgeregister sorgt dafür, dass das Betreuungsgericht von der Existenz der Vorsorgeurkunde erfährt. Daneben bestehen gesetzliche Ablieferungspflichten (§ 1901c des Bürgerlichen Gesetzbuches), die jedermann erfüllen muss.

  • Wer eine Betreuungsverfügung besitzt, muss sie unverzüglich an das Betreuungsgericht abliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
  • Wer eine Vorsorgevollmacht besitzt, muss diese nicht abliefern. Denn die Urkunde benötigt der Bevollmächtigte, um sich auszuweisen. Das Betreuungsgericht kann aber die Vorlage einer Abschrift verlangen.

Welche Informationen können Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte abrufen?

Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können die gesamten Angaben Ihrer Registrierung einsehen. 

Muss ich einen Widerruf meiner Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen?

Der Widerruf einer Vorsorgeverfügung muss im Zentralen Vorsorgeregister nicht registriert werden, jedoch kann die Registrierung des Widerrufs sinnvoll sein. Durch die Registrierung des Widerrufs werden das Betreuungsgericht oder der behandelnde Arzt darauf hingewiesen, dass eine ursprünglich erteilte Vorsorgeverfügung widerrufen wurde. Des Weiteren ist die Registrierung eines teilweisen Widerrufs sinnvoll, wenn sich dieser auf einen oder mehrere Bevollmächtigte bzw. vorgeschlagene Betreuer bezieht. Das Betreuungsgericht kann in diesem Fall weitere Nachforschungen veranlassen, wenn das notwendig sein sollte. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung des Widerrufs nur möglich ist, wenn zuvor die Vorsorgeverfügung registriert wurde.

Wie kann ich einen Widerruf meiner Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen?

Sie können einen Widerruf bzw. teilweisen Widerruf online registrieren lassen. Schalten Sie hierfür Ihr Benutzerkonto frei. Hinweise zur Freischaltung Ihres Benutzerkontos finden Sie in unserer Onlinehilfe. Alternativ können Sie die Registrierung des Widerrufs bzw. teilweisen Widerruf auch über unser Antragsformular beantragen.

Muss ich eine Änderung meiner Kontaktdaten oder jene der Vertrauensperson registrieren lassen?

Die Änderung von Kontaktdaten ist nicht zwingend, jedoch empfehlen wir die Änderung von Kontaktdaten registrieren zu lassen. So ist gewährleistet, dass das Betreuungsgericht und der behandelnde Arzt im Ernstfall die aktuellen Daten der Betroffenen ermitteln kann. Sofern die Registrierung durch einen Notar oder durch einen anderen institutionellen Nutzer erfolgte, kann dieser die Eintragung von Änderung und Widerruf vornehmen. Für Änderungen personenbezogener Daten erhebt das ZVR keine Gebühren.

Wie kann ich einen Fehler meiner Registrierung korrigieren lassen?

Sie können die Angaben Ihrer Registrierung online korrigieren. Schalten Sie hierfür Ihr Benutzerkonto frei. Hinweise zur Freischaltung Ihres Benutzerkontos finden Sie in unserer Onlinehilfe. Alternativ können Sie für Korrekturen auch unser Antragsformular verwenden. Sofern die Registrierung durch einen Notar oder Rechtsanwalt erfolgte, kann dieser ebenfalls Korrekturen vornehmen. Für Änderungen erhebt das ZVR keine Gebühren.

Wie kann ich eine Änderung meiner Kontaktdaten oder der Kontaktdaten der Vertrauensperson im Zentralen Vorsorgeregister registrieren?

Sie können die Angaben Ihrer Registrierung online ändern. Schalten Sie hierfür Ihr Benutzerkonto frei. Hinweise zur Freischaltung Ihres Benutzerkontos finden Sie in unserer Onlinehilfe. Alternativ können Sie für Änderungen auch unser Antragsformular verwenden. Sofern die Registrierung durch einen Notar oder Rechtsanwalt erfolgte, kann dieser ebenfalls Korrekturen vornehmen. Für Änderungen erhebt das ZVR keine Gebühren.

Wie kann ich meine Registrierung löschen?

Sie können Ihre Registrierung selbst online löschen. Schalten Sie hierfür Ihr Benutzerkonto frei. Hinweise zur Freischaltung Ihres Benutzerkontos finden Sie in unserer Onlinehilfe. Alternativ können Sie die Löschung Ihrer Registrierung auch über unser Antragsformular beantragen.

Ich möchte mein Benutzerkonto freischalten und habe keinen Freischaltcode. Was muss ich tun?

Wenn Sie noch nicht über einen Freischaltcode verfügen, können Sie diesen beim Zentralen Vorsorgeregister beantragen. Benutzen Sie hierfür unser Antragsformular.

Brauche ich zwingend die Zustimmung des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers für die Registrierung seiner Daten?

Nein, die vorherige Zustimmung des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers zur Speicherung seiner Daten im Zentralen Vorsorgeregister ist nicht zwingend erforderlich. Der Bevollmächtigte wird nach der Speicherung seiner Daten unverzüglich vom Zentralen Vorsorgeregister benachrichtigt und kann jederzeit die Löschung seiner Daten beantragen. Nichtdestotrotz empfehlen wir Ihnen, mit Ihrer Vertrauensperson Rücksprache zu halten, immerhin soll diese für Sie auf Grundlage der Vorsorgeverfügung handeln.

Wird der Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer über die Registrierung informiert?

Der Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer wird unverzüglich nach der Speicherung seiner Daten über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer benachrichtigt. Die Benachrichtigung enthält alle nach Art. 13 f. der Datenschutz-Grundverordnung sowie § 4 Satz 1 der Vorsorgeregisterverordnung erforderlichen Informationen.

Was kostet eine Registrierung?

Für die Registrierung Ihrer Vorsorgeangelegenheiten im Zentralen Vorsorgeregister wird eine einmalige Gebühr erhoben. Sie deckt die dauerhafte, das heißt lebenslange Registrierung und Beauskunftung an die Betreuungsgerichte und behandelnde Ärtze ab. Spätere Änderungen der personenbezogener Daten, Widerrufe und Löschungen Ihrer Registrierung erfolgen gebührenfrei.

  • Details über die Kosten der Eintragungen finden Sie hier.
  • Beispielrechnungen finden Sie hier.

Welche Daten sind beim Zentralen Vorsorgeregister über mich gespeichert?

Einen Überblick über alle im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gespeicherten personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer

Ich bin im Besitz einer Vorsorgeurkunde und der Vorsorgefall ist eingetreten. Muss ich die Vorsorgeurkunde beim Betreuungsgericht abliefern?

  • Wer eine Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung im Besitz hat, hat diese unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
  • Wer sich im Besitz einer Vorsorgevollmacht befindet, hat das Betreuungsgericht über die Vorsorgeurkunde zu unterrichten, nachdem er von der Einleitung des Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt hat. Das Betreuungsgericht kann in diesem Fall die Vorlage einer Abschrift der Vorsorgevollmacht verlangen.

Wieso werden meine Daten beim Zentralen Vorsorgeregister gespeichert, obwohl ich meine Zustimmung hierzu nicht erteilt habe?

Das Zentrale Vorsorgeregister speichert Ihre personenbezogenen Daten. Die Speicherung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Absatz 1 lit. e) der Datenschutz-Grundverordnung. Die vorherige Zustimmung zur Speicherung der Daten ist nicht erforderlich. Ihnen steht das Recht zu, der Datenspeicherung zu widersprechen. Wir werden Ihre personenbezogenen Daten in diesem Fall anonymisieren.

Wieso ist die Speicherung meiner personenbezogenen Daten im Zentralen Vorsorgeregister erforderlich?

Die Regelung von Vorsorgeangelegenheiten erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn die entsprechenden Stellen im Ernstfall davon Kenntnis erlangen. Aus diesem Grund ist die Registrierung jeder Vorsorgeangelegenheit im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer so wichtig. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können so schnell feststellen, welche Regelungen der Vorsorgende getroffen hat und zügig Kontakt zum Vorsorgebevollmächtigten oder einem vorgeschlagenen Betreuer aufnehmen. 

Wie kann ich meine Daten beim Zentralen Vorsorgeregister löschen lassen?

Sie können Ihre personenbezogenen Daten online löschen lassen. Sie benötigen hierfür den Widerspruchscode, der in der an Sie vom Zentralen Vorsorgeregister versandten Benachrichtigung enthalten ist. Weitere Hinweise zur Löschung finden Sie in unserer Onlinehilfe. Alternativ können Sie die Löschung beantragen, indem Sie unser Antragsformular verwenden.

Wie kann ich meine Daten beim Zentralen Vorsorgeregister berichtigen lassen?

Sie können die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten online unter Hinzunahme Ihrer Benachrichtigung als Vertrauensperson vornehmen oder schriftlich beantragen, indem Sie unser Antragsformular verwenden.

Institutionelle Nutzer

Wie kann ich mich als institutioneller Nutzer beim Zentralen Vorsorgeregister anmelden?

  • Notare und Notariatsverwalter werden von der zuständigen Notarkammer beim Zentralen Vorsorgeregister registriert.
  • Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden können sich beim Zentralen Vorsorgeregister als institutionelle Nutzer registrieren lassen. Hierfür müssen Sie sich bei der Bundesnotarkammer anmelden. Die Anmeldung erfolgt über unser Antragsformular.  

Warum sollte ich mich als institutioneller Nutzer beim Zentralen Vorsorgeregister anmelden?

Als sog. "Vielmelder" erhalten Sie einen eigenen Online-Zugang, über den Sie Anträge schnell und einfach beim Zentralen Vorsorgeregister einreichen können. Zudem erhalten Ihre Mandanten Kostenvorteile, da sich die Registrierungsgebühr bei Meldung durch einen Vielmelder ermäßigt.

Was kostet die Anmeldung als institutioneller Nutzer?

Die Anmeldung als institutioneller Nutzer ist gebührenfrei.

Wie können für den Vorsorgenden verauslagte Gebühren weitergereicht werden?

Die für den Mandanten gezahlte Registrierungsgebühr kann an diesen als „durchlaufender Posten“ weitergegeben werden. Gebührenschuldner ist allein der Vorsorgender, nicht der institutionelle Nutzer (vgl. § 2 Abs. 1 Vorsorgeregister-Gebührensatzung). Der institutionelle Nutzer zahlt also auf eine fremde Schuld. Auch in der (postalisch an den institutionellen Nutzer gerichteten) Gebührenabrechnung wird dies hinreichend deutlich gemacht. Für die Weiterreichung des „durchlaufenden Postens“ ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG keine Umsatzsteuer zu erheben und zu zahlen.

Wird der Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer über die Registrierung informiert?

Der Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer wird unverzüglich nach der Speicherung seiner Daten über die Registrierung benachrichtigt. Die Benachrichtigung enthält alle nach Art. 13 f. der Datenschutz-Grundverordnung sowie  § 4 Satz 1 der Vorsorgeregisterverordnung  erforderlichen Informationen.

Mir ist bei der Meldung zum Zentralen Vorsorgeregister ein Fehler unterlaufen. Wie kann ich diesen korrigieren?

Wenn Ihnen im Rahmen der Meldung ein Fehler unterlaufen ist, können Sie diesen online korrigieren. Rufen Sie die in Rede stehende Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister auf und ändern diese ab. Weitere Hinweise zur Änderung einer Registrierung finden Sie in unserer Onlinehilfe.

Die Kontaktdaten des Vorsorgenden beziehungsweise einer Vertrauensperson haben sich geändert. Wie kann ich dem Zentralen Vorsorgeregister diese Änderung melden?

Sie können dem Zentralen Vorsorgeregister Änderungen von Kontaktdaten des Vollmachtgebers beziehungsweise Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers online melden. Rufen Sie die betroffene Registrierung auf und ändern Sie diese. Weitere Hinweise zur Änderung einer Registrierung finden Sie in unserer Onlinehilfe. Wenn Sie eine Änderung zu einer Vorsorgeverfügung melden möchten, die ein anderer institutioneller Nutzer oder der Vorsorgender hat registrieren lassen, dann handelt es sich um eine sogenannte Drittänderung. 

Der Vorsorgender hat seine Vorsorgeverfügung widerrufen. Wie kann ich den Widerruf melden?

Sie können dem Zentralen Vorsorgeregister den Widerruf einer Vorsorgeverfügung bzw. den teilweisen Widerruf, wenn es sich um den Widerruf eines einzelnen von mehreren registrierten Bevollmächtigten bzw. vorgeschlagenen Betreuern handelt, online melden. Nähere Hinweise finden Sie in unserer Onlinehilfe. Wenn Sie einen Widerruf zu einer Vorsorgeverfügung melden möchten, die ein anderer Vielmelder oder der Vollmachtgeber hat registrieren lassen, dann handelt es sich um einen sogenannten Drittwiderruf.

Was ist eine Drittänderung?

Durch die Drittänderung wird es institutionellen Nutzern ermöglicht, dem Zentralen Vorsorgeregister Änderungen zu melden, die sich auf von Dritten gemeldete Registrierungen beziehen. Voraussetzung der Drittänderung ist, dass der institutionelle Nutzer über den Freischaltcode zu der Registrierung verfügt. Dieser wird für alle seit dem 9. September 2019 gemeldeten Registrierungen an den Vorsorgenden versendet. Wenn dem Vorsorgenden kein Freischaltcode vorliegt, kann sich der institutionelle Nutzer vom Vorsorgenden bevollmächtigen lassen, einen Freischaltcode beim Zentralen Vorsorgeregister zu beantragen. Nutzen Sie hierfür unser Antragsformular. Weitere Hinweise zur Drittänderung finden Sie in unserer Onlinehilfe.

Was ist ein Drittwiderruf?

Durch den Drittwiderruf wird es institutionellen Nutzern ermöglicht, dem Zentralen Vorsorgeregister Widerrufe zu melden, die sich auf von Dritten gemeldete Registrierungen beziehen. Voraussetzung des Drittwiderrufs ist, dass der institutionelle Nutzer über den Freischaltcode zu der Registrierung verfügt. Dieser wird für alle seit dem 9. September 2019 gemeldeten Registrierungen an den Vollmachtgeber versendet. Wenn dem Vorsorgenden  kein Freischaltcode vorliegt, kann sich der Vielmelder vom Vollmachtgeber bevollmächtigen lassen, einen Freischaltcode beim Zentralen Vorsorgeregister zu beantragen. Nutzen Sie hierfür unser Antragsformular. Weitere Hinweise zur Drittänderung finden Sie in unserer Onlinehilfe.

Betreuungsgerichte

Warum sollte ich das Zentrale Vorsorgeregister benutzen?

Im Regelfall gebietet es der im Betreuungsverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz, vor Bestellung eines Betreuers das Zentrale Vorsorgeregister abzufragen.

Das Zentrale Vorsorgeregister wurde vom Gesetzgeber eingerichtet, damit die Anordnung unnötiger Betreuungen vermieden wird. Es enthält über 5,6 Millionen registrierte Vorsorgeverfügungen (Stand 31. Dezember 2022). Betreuungsgerichte erhalten über das Zentrale Vorsorgeregister Informationen, die im Rahmen der betreuungsgerichtlichen Amtsermittlungspflicht von Bedeutung sein können. Im Zentralen Vorsorgeregister ist registriert, ob eine Person eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht errichtet hat und ggf. auch der Aufbewahrungsort einer vorhandenen Urkunde.

Diese Informationen sind wichtig, weil grundsätzlich keine gesetzliche Betreuung angeordnet werden darf, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt und der Bevollmächtigte die Aufgaben des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen kann (§ 1820 Absatz 1 des Bürgerliches Gesetzbuchs). Daneben sind die in einer Betreuungsverfügung niedergelegten Wünsche eines Betroffenen im Betreuungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. § 1816 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Entfalten Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister öffentlichen Glauben?

Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister entfaltet keinen öffentlichen Glauben. Es gibt keine Registrierungspflicht und keinen Schutz des Rechtsverkehrs in seinem Glauben an die Richtigkeit der Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister. Weder wird der gute Glaube an das Bestehen einer eingetragenen Vorsorgeverfügung geschützt, noch umgekehrt der Glaube, dass eine Vorsorgeverfügung nicht existiert, wenn diese nicht im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist.

Wie komme ich an eine Vorsorgeurkunde, die im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist?

  • Im Zentralen Vorsorgeregister werden Vorsorgeverfügungen nur registriert, nicht aber hinterlegt. Aus diesem Grund kann Ihnen das Zentrale Vorsorgeregister weder die Vorsorgeverfügung, noch eine Abschrift hiervon übermitteln.
  • Für die Ablieferung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gilt § 1820 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    • Befindet sich eine Vorsorgeverfügung im Besitz einer Privatperson, dann gilt: Betreuungs- und Patientenverfügungen sind an das Betreuungsgericht abzuliefern. Von Vorsorgevollmachten kann das Betreuungsgericht eine Abschrift verlangen.
    • Bei notariellen Urkunden ist zu beachten, dass deren Urschriften grundsätzlich in der Verwahrung des Notars verbleiben. Den Beteiligten werden lediglich Ausfertigungen der Urschrift erteilt. Von notariellen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen kann das Betreuungsgericht nach Einleitung des Betreuungsverfahrens eine Abschrift beim Notar anfordern.

Ärzte

Warum sollte ich das Zentrale Vorsorgeregister benutzen?

Im Zentralen Vorsorgeregister kann registriert werden, ob eine Person eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht errichtet hat. Des Weiteren können auch die Kontaktdaten einer Vertrauensperson erfasst werden.

Benötigt ein Arzt z. B. die Einwilligung zu einer das Leben gefährdenden Operation, kann er über einen Abruf des Zentralen Vorsorgeregisters überprüfen, wer für den nicht ansprechabaren Patienten über medizinische Maßnahmen entscheiden darf. Ist eine Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert, kann ein Arzt sehen, dass der Patient Wünsche bzw. konkrete Vorgaben für bestimmte medizinische Behandlungssituationen geäußert bzw. getroffen hat. 

Ist zu dem Patienten kein Widerspruch zum Ehegattennotvertretungsrecht im Register efasst, wird dem Arzt neben einer Negativauskunt ein vorausgefülltes Formular zur Bestätigung des Ehegattennotvertretungsrechts nach § 1358 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung gestellt, damit dieser seine Dokumentationspflicht erfüllen kann.

Wie kann ich das Zentrale Vorsorgeregister abrufen?

Behandelnde Ärzte können jederzeit elektronisch auf das Zentrale Vorsorgeregister zugreifen. Sie benötigen hierfür neben ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und einem Kartenlesegerät einen Zugang zur Telematikinfrastruktur über den Authenticator der gematik GmbH. Weitere Hinweise zu den Systemvoraussetzungen finden Sie in unserer Onlinehilfe.

Der Zugang zum Zentralen Vorsorgeregister erfolgt für Ärzte elektronisch über die Anmeldung an der Telematikinfrastruktur (TI) über den Authenticator der gematik GmbH. Bitte beachten Sie, dass Sie ausschließlich aus dem Netz der TI auf die Anwendung zugreifen können.

Entfalten die Eintragungen im Zentralen Vosorgeregister öffentlichen Glauben?

Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister entfaltet keinen öffentlichen Glauben. Es gibt keine Registrierungspflicht und keinen Schutz des Rechtsverkehrs in seinem Glauben an die Richtigkeit der Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister. Weder wird der gute Glaube an das Bestehen einer eingetragenen Vorsorgeverfügung geschützt, noch umgekehrt der Glaube, dass eine Vorsorgeverfügung nicht existiert, wenn diese nicht im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist. 

Sollte Ihr Patient z.B. eine Vorsorgevollmacht registriert haben, müssten Sie sich diese von dem Bevollmächtigten im Original vorzeigen lassen. 

Sind Ärzte verpflichtet, Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister zu nehmen?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Einsichtnahme.

Können alle Ärzte das Zentrale Vorsorgeregister abfragen?

Nach Überprüfung des elektronischen Heilberufsausweises und der technischen Sicherstellung, dass diesem die Rolle "Arzt" zugewiesen ist, können grundsätzlich alle Ärzte das Register abrufen. Allerdings habe sie lediglich dann die rechtliche Befugnis das Zentrale Vorsorgeregister um Auskunft zu ersuchen, nur soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist.

Haben Ärzte Einsicht auf alle Daten der Registrierung?

Ja, Ärzte können entsprechend den Betreuungsgerichten alle aktiv registrierten Angaben zu Vorsorgeangelegenheiten, sowie zur Person des Vorsorgenden und der Vertrauensperson/en abrufen.

Können auch Privatpersonen eine "Karte für Ärzte" beantragen?

Nein. Der elektronische Heilberufsausweis wird ausschließlich Ärzten ausgestellt.

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