Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Auf einen Blick
Der Gesetzgeber hat die Bundesnotarkammer 2005 beauftragt, das Zentrale Vorsorgeregister zu führen. Die öffentlich-rechtliche Trägerschaft stellt sicher, dass das Zentrale Vorsorgeregister auf Dauer besteht und nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist.
Mehr erfahrenDas Zentrale Vorsorgeregister steht unter der staatlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Dieses überprüft im Rahmen seiner Rechtsaufsicht die Rechtmäßigkeit des Registerbetriebs.
Mehr erfahrenDas Zentrale Vorsorgeregister dient dazu, Betreuungsgerichte über das Vorhandensein von Vorsorgeverfügungen zu informieren. Dadurch sollen unnötige Betreuungsverfahren effektiv vermieden werden.
Mehr erfahrenIm Zentralen Vorsorgeregister können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen registriert werden. Seit 2005 wurde hiervon bereits über 4 Millionen Mal Gebrauch gemacht.
Mehr erfahrenDie Registrierung löst eine Gebühr aus. Diese ist niedrig, weil das Zentrale Vorsorgeregister nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist. Die Registrierungsgebühr fällt nur einmalig an, deckt die dauerhafte Registrierung der Vorsorgeverfügung und umfasst auch die Kosten der Beauskunftung der Betreuungsgerichte.
Mehr erfahrenPrivatpersonen Als Privatperson selbst registrieren
Jedermann kann seine Vorsorgeverfügung schnell, einfach und kostengünstig im Zentralen Vorsorgeregister innerhalb von 5 Minuten registrieren lassen.
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Notare und Rechtsanwälte Profitieren Sie von den Vorteilen des Zentralen Vorsorgeregisters
Das Zentrale Vorsorgeregister fördert die enge Zusammenarbeit mit Notaren und Rechtsanwälten. Hier erhalten Notare und Rechtsanwälte weiterführende Informationen zur Zusammenarbeit mit dem Zentralen Vorsorgeregister.
Mehr erfahrenBetreuungsgerichte Nutzen Sie die Onlineabfrage des Zentralen Vorsorgeregisters
Alle Betreuungsgerichte können den Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters abfragen. Erfahren Sie im Folgenden mehr zum Onlinezugang für Betreuungsgerichte.
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