Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit

Mit der Patientenverfügung können Sie bereits jetzt für den Fall der eigenen Entscheidungs- oder Einwilligungsunfähigkeit entscheiden, ob Sie in bestimmte, zukünftige medizinische Behandlungen wie Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen.

Dabei kann bei der Gestaltung einer Patientenverfügung der eine oder andere Fallstrick lauern. Zu beachten ist insbesondere der vom Gesetz vorgesehene und in der Rechtsprechung weiterentwickelte Bestimmtheitsgrundsatz. Der Bestimmtheitsgrundsatz bezieht sich sowohl auf die Behandlungssituation als auch auf die geäußerten Behandlungswünsche. In der Patientenverfügung ist danach einerseits hinreichend konkret die zukünftige Situation zu umreißen, auf die sich die Patientenverfügung beziehen soll. Andererseits sind für die bestimmte Situation konkrete und nicht bloß allgemein gehaltene Handlungsanweisungen festzulegen. Da das nicht ganz trivial ist, empfiehlt sich gegebenenfalls die Beratung durch einen Arzt und kompetente Rechtsberater wie Notare oder Rechtsanwälte. 

Im Ernstfall hat der von Ihnen benannte Vorsorgebevollmächtigte oder – falls Sie keine Bevollmächtigten benannt haben – der vom Gericht eingesetzte Betreuer zu prüfen, ob der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille weiterhin aktuell ist. Wenn das der Fall ist, hat er diesen umzusetzen und im Dialog mit dem behandelnden Arzt zu entscheiden, welche Maßnahmen getroffen werden. Zu einigen Maßnahmen muss ein Bevollmächtigter dabei mindestens schriftlich und ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht ermächtigt werden.

Angesichts der besonderen Bedeutung, die die Vorsorgebevollmächtigten beziehungsweise eingesetzten Betreuer für die Umsetzung der Patientenverfügung haben, ist es empfehlenswert, die Errichtung einer Patientenverfügung mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung zu verbinden. Die von Ihnen benannte Vertrauensperson wird Sie und Ihre Lebenssituation im Zweifel kennen und kann daher die Patientenverfügung vermutlich leichter auf ihre Aktualität hin prüfen.

Eine Patientenverfügung ist immer schriftlich zu errichten und kann jederzeit formlos widerrufen werden.

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