Ärzteeinsichtsrecht

Das Zentrale Vorsorgeregister erteilt ab dem 1. Januar 2023 neben den Betreuungsgerichten auch Ärzten im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens Auskunft über eingetragene Vorsorgeverfügungen.

Ärzte dürfen das Zentrale Vorsorgeregister um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen, ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen Vorsorgeregister eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert hat. Der Arzt kann dadurch z.B. schnell mit einer eingetragenen Vertrauensperson in Kontakt treten und sich von dieser die sie bevollmächtigende Urkunde vorzeigen lassen.

Nähere Informationen zum Thema finden Sie zeitnah auf dieser Internetseite und in unserer Onlinehilfe.

Hier geht es zur ZVR-Anwendung.

Bitte beachten Sie, dass Ärzte ausschließlich aus dem Netz der TI auf die Anwendung zugreifen können. Sofern Sie nicht bei der TI angemeldet sind, gelangen Sie technisch nicht auf die Aufwendung.

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