Häufige Irrtümer

Lernen Sie aus den Fehlern der Anderen

Es kommt häufig vor, dass eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister erfolgt, ohne dass zuvor eine Vorsorgeangelegenheit wirksam geregelt wurde. Die Registrierung verfehlt in diesem Fall ihren Zweck. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ersetzt nicht die Errichtung der Vorsorgeverfügung, sondern setzt diese voraus. Registrieren Sie Ihre Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister daher erst, wenn Sie sie errichtet haben. Dabei können Notare oder Rechtsanwälte Sie beraten. Einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie auf der Internetseite www.notar.de.

Regelmäßig erreichen uns Zusendungen von Vorsorgeurkunden. Diese müssen wir wieder zurückschicken. Das Zentrale Vorsorgeregister ist keine Verwahrstelle für Ihre Vorsorgeurkunde. Derzeit werden auch keine Urkunden im Register bildlich erfasst. Im Zentralen Vorsorgeregister werden lediglich die wesentlichen Angaben zu Ihrer Vorsorgeangelegenheit gespeichert. Bitte senden Sie Ihre Vorsorgeurkunden daher nicht an die Bundesnotarkammer.

Wenn sich Ehegatten gegenseitig bevollmächtigen, dann ist für jeden Ehegatten eine eigene Registrierung anzulegen. Wenn Sie in diesem Fall nur eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister vornehmen, ist das eine Registrierung zu wenig. Die Vorsorgeangelegenheit des anderen Ehegatten wird dann gegebenenfalls im Ernstfall nicht gefunden.

Noch Fragen?

Dann finden Sie in unseren FAQ eine Antwort

Sie haben weitere Fragen zu der Registrierung Ihrer Vorsorgeurkunde? Eine Sammlung von Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie im Bereich FAQ.

 

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Frau mit Säugling auf den Arm sieht auf Monitor, auf dem die Startseite von www.vorsorgeregister.de zu sehen ist (verweist auf: Privatpersonen)
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