Widerruf der Vollmacht
Registrierung des Widerrufs
Wurde eine Vorsorgevollmacht widerrufen, empfehlen wir, die Eintragung nicht löschen zu lassen, sondern den Widerruf im Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Dadurch werden abfragende Vormundschafts- bzw. Betreuungsgerichte auf den Widerruf hingewiesen und zu weiteren Nachforschungen veranlasst, falls später eine fortbestehende Vollmacht behauptet werden sollte.
Zur Registrierung eines Widerrufs verwenden Sie bitte das Meldeformular W und senden es vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Bundesnotarkammer.
Wurde die Vorsorgeurkunde durch einen Notar oder Rechtsanwalt registriert, wenden Sie sich bitte zunächst an diesen.
Hinweise
- Die Löschung der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister bewirkt hingegen, dass weder die frühere Eintragung noch der Widerruf der Vollmacht aus der Datenbank erkennbar sind, weil der Datensatz ohne Eintragung des Widerrufs vollständig aus der Datenbank entfernt wird.
- Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen wollen, müssen Sie dies gegenüber Ihrem Bevollmächtigten kundtun und eine ausgehändigte Vollmachtsurkunde zurückverlangen. Die Mitteilung eines Widerrufs an das Zentrale Vorsorgeregister ist zweckmäßig und zu empfehlen, zur Beseitigung der Bevollmächtigung aber weder erforderlich noch ausreichend.
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FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen aus dem Bereich des Vorsorgeregisters.
Glossar
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wichtigen Begriffen.
Service-Team
Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns: info@vorsorgeregister.de
Telefon:0800 - 35 50 500 (gebührenfrei) Mo-Do:7:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag:7:00 Uhr bis 13:00 Uhr