Rechtsgrundlagen
- Die Bundesnotarkammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das bedeutet, sie handelt als Teil des Staates (sogenannte mittelbare Staatsverwaltung). Insbesondere dient die Registerführung keinerlei gewerblichen Zwecken.
Der staatliche Auftrag unterscheidet das Zentrale Vorsorgeregister von privaten (kommerziellen) Anbietern von Registern oder Hinterlegungsstellen für Vorsorgeurkunden, die häufig in den privaten Rechtsformen der Stiftung oder des Vereins handeln.
Der Gesetzgeber hat mit der Einrichtung des Zentralen Vorsorgeregisters bei der Bundesnotarkammer entschieden, den für das Auffinden von Vorsorgeurkunden zentralen Registerbereich hoheitlich zu organisieren und einer einzigen Zentralstelle zuzuweisen, weil eine Vielzahl von privaten (Kleinst-)Anbietern dieses Ziel eher gefährden würde als begünstigen.
- Rechtsgrundlage für das Zentrale Vorsorgeregister ist die Bundesnotarordnung. In deren Paragraf 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist geregelt, dass die Bundesnotarkammer ein automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen führt, das Zentrales Vorsorgeregister heißen soll. In dieses Register dürfen nach § 78a Angaben über Vorsorgevollmachten (Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt) und Betreuungsverfügungen (auch in der Form einer Patietenverfügung) aufgenommen werden. Details sind nach § 78 Absatz 2 Staz 3 der Bundesnotarordnung in der Vorsorgeregister-Verordnung geregelt.
- In § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundesnotarordnung ist festgelegt, dass den Gerichten (insbesondere den Betreuungsgerichten) Auskunft aus dem Register erteilt wird.
- Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über das Zentrale Vorsorgeregister.
Stand: 22.12.2010 Stand: 1.9.2009 Stand: 2.12.2005
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