Rechtsgrundlagen

Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt das Zentrale Vorsorgeregister ausschließlich im gesetzlichen Auftrag auf der Grundlage von §§ 78a ff. BNotO.
  1. Die Bundesnotarkammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das bedeutet, sie handelt als Teil des Staates (sogenannte mittelbare Staatsverwaltung). Insbesondere dient die Registerführung keinerlei gewerblichen Zwecken.

    Der staatliche Auftrag unterscheidet das Zentrale Vorsorgeregister von privaten (kommerziellen) Anbietern von Registern oder Hinterlegungsstellen für Vorsorgeurkunden, die häufig in den privaten Rechtsformen der Stiftung oder des Vereins handeln.

    Der Gesetzgeber hat mit der Einrichtung des Zentralen Vorsorgeregisters bei der Bundesnotarkammer entschieden, den für das Auffinden von Vorsorgeurkunden zentralen Registerbereich hoheitlich zu organisieren und einer einzigen Zentralstelle zuzuweisen, weil eine Vielzahl von privaten (Kleinst-)Anbietern dieses Ziel eher gefährden würde als begünstigen.

  2. Rechtsgrundlage für das Zentrale Vorsorgeregister ist die Bundesnotarordnung. In deren Paragraf 78a Absatz 1 ist geregelt, dass die Bundesnotarkammer ein automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen führt, das Zentrales Vorsorgeregister heißen soll. In dieses Register dürfen Angaben über Vorsorgevollmachten (Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt) und Betreuungsverfügungen (auch in der Form einer Patietenverfügung) aufgenommen werden. Details sind nach § 78a Absatz 3 der Bundesnotarordnung in der Vorsorgeregister-Verordnung geregelt.

  3. In § 78a Abs. 2 Bundesnotarordnung ist festgelegt, dass den Gerichten (insbesondere den Betreuungsgerichten) Auskunft aus dem Register erteilt wird. Die Auskunft erfolgt im Wege der Datenfernübertragung. Das Gesetz legt dabei ausdrücklich fest, dass die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sind, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten. Die Bundesnotarkammer wird dadurch verpflichtet, entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

  4. Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über das Zentrale Vorsorgeregister.