Inhalt der Registrierung
- Vorsorgevollmachten
- Betreuungsverfügungen
- Patientenverfügungen (im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder - neu seit 1.9.2009 - auch ohne Vorsorgevollmacht im Zusammenhang mit einer Betreuungsverfügung)
Für jeden Vollmachtgeber / Verfügenden ist zwingend eine eigene Meldung erforderlich. Wenn Sie sich beispielsweise als Ehegatten gegenseitig bevollmächtigt haben, sind somit zwei Anträge zu stellen.
Das Register verwahrt hingegen nicht das Schriftstück, in welchem die Vorsorgeurkunde erklärt wurde. Dies wäre auch insbesondere bei Vorsorgevollmachten problematisch: Die Vertrauensperson muss ja gerade in Besitz des Schriftstückes sein, um sich gegenüber Ärzten, Behörden oder Banken ausweisen zu können. Bitte senden Sie daher keine Vorsorgeurkunden an die Bundesnotarkammer.
Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ersetzt nicht die Erteilung der Vollmacht. Weil Vorsorgeurkunden schwierige Rechtsfragen aufwerfen und weitreichende Folgen haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Notar / eine Notarin oder einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin zu wenden. In vielen Fällen ist die Vollmacht nur wirksam, wenn sie in notarieller Form abgefasst wurde. Insbesondere raten wir davon ab, Formulare aus dem Internet zu verwenden: Sie sind häufig veraltet, entsprechen nicht aktuellen juristischen Standards und können die erforderliche qualifizierte Beratung nicht ersetzen.
Zur Onlineregistrierung
Zur Registrierung Ihrer privaten Vorsorgeurkunde Login für Notare und RechtsanwälteSupport: Wir helfen Ihnen gern!
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen aus dem Bereich des Vorsorgeregisters.
Glossar
Hier finden Sie Erläuterungen zu
wichtigen Begriffen.
Service-Team
Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns: info@vorsorgeregister.de
Telefon:0800 - 35 50 500 (gebührenfrei) Mo-Do:7:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag:7:00 Uhr bis 13:00 Uhr