Daten der Vorsorgeurkunde

Die Angaben hinsichtlich des Umfangs Ihrer Vorsorgevollmacht erleichtern dem Vormundschafts- bzw. Betreuungsgericht, den Inhalt der Vollmacht frühzeitig zu beurteilen.
Vermögensangelegenheiten betreffen die Befugnis, über Vermögensgegenstände zu verfügen, Verbindlichkeiten einzugehen oder gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in Vermögensangelegenheiten zu handeln. Sollen Verfügungen über Grundbesitz erlaubt sein, muss die Vorsorgevollmacht zwingend als notarielle Urkunde abgefasst werden. Auch die Aufnahme von Verbraucherdarlehen erfordert eine notarielle Vollmacht.

Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfassen beispielsweise die Einsicht in Krankenunterlagen und das Besuchsrecht. Die Befugnis  des Bevollmächtigten zur Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der ausdrücklichen Erwähnung in der Vollmacht (§ 1904 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 und Abs. 2 BGB).

Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung können auch freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen umfassen (zum Beispiel freiheitsentziehende Unterbringung oder Freiheitsentziehung in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise). Diese bedürfen nach § 1906 Abs. 1 und 4 BGB aber ebenfalls einer ausdrücklichen Erwähnung dieses Aufgabenbereiches in der Vollmacht.

Sonstige persönliche Angelegenheiten können beispielsweise Postangelegenheiten betreffen oder Bestattungswünsche sowie Regelungen zur Organspende.

Sollte trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung notwendig werden, kann mit einer Betreuungsverfügung Einfluss auf den durch ein Gericht zu bestellenden Betreuer genommen werden. Darüber hinaus können in der Betreuungsverfügung Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei der Betreuung festgelegt werden. Falls Sie eine isolierte Betreuungsverfügung registrieren lassen möchten, ist die Betreuungsverfügung als einziger Inhalt der Vorsorgeurkunde anzugeben.

Mit der Patientenverfügung können Wünsche zur ärztlichen Behandlung für den Fall geäußert werden, dass ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

In den weiteren Angaben zu der Vorsorgevollmacht ist die Angabe des Aufbewahrungsortes der Vollmacht möglich, um die Auffindbarkeit der Vollmacht sicherzustellen. Bei notariellen Vorsorgevollmachten sind hier keine Angaben erforderlich, weil das Original der Vollmacht zwingend beim Notar verwahrt wird.