Daten der Vertrauensperson
Angaben sinnvoll
Um dem Vormundschafts- bzw. Betreuungsgericht eine möglichst breite Informationsgrundlage zu bieten, anhand der es entscheiden kann, ob die Vorsorgeurkunde für das Betreuungsverfahren relevant und wer die Vertrauensperson ist, sollten die Daten der Vertrauensperson(en) gemeldet werden.
Bei Eintragung des Bevollmächtigten bzw. vorgeschlagenen Betreuers ist zudem sichergestellt, dass er oder sie im Ernstfall zügig ermittelt werden kann. Eine Person kann zugleich Bevollmächtigter und vorgeschlagener Betreuer sein.
Benachrichtung der Vertrauensperson(en)
Die Daten zur Person des Bevollmächtigten bzw. vorgeschlagenen Betreuers sollen grundsätzlich nur eingetragen werden, wenn sie eingewilligt hat. Die Eintragung kann aber auch ohne diese Einwilligung erfolgen. Zum Schutze ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wird die Vertrauensperson aber in jedem Fall über die Eintragung informiert und insbesondere auf ihr Recht hingewiesen, die Löschung ihrer Daten zu beantragen.
Darüber hinaus wird der Bevollmächtigte bzw. vorgeschlagene Betreuer über die Daten des Vollmachtgebers und den Zweck des Zentralen Vorsorgeregisters aufgeklärt, damit er beurteilen kann, warum seine personenbezogenen Daten eingetragen wurden. Deshalb ist jedem Vollmachtgeber dringend zu empfehlen, die Eintragung von Bevollmächtigten nicht ohne deren Kenntnis und Zustimmung zu veranlassen.
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