Benachrichtigung des Bevollmächtigten
Darüber hinaus wird der Bevollmächtigte bzw. vorgeschlagene Betreuer über die Daten des Vollmachtgebers und den Zweck des Zentralen Vorsorgeregisters aufgeklärt, damit er beurteilen kann, warum seine personenbezogenen Daten eingetragen wurden. Deshalb ist jedem Vollmachtgeber dringend zu empfehlen, die Eintragung von Bevollmächtigten nicht ohne deren Kenntnis und Zustimmung zu veranlassen.
Hat ein Bevollmächtigter oder vorgeschlagener Betreuer bereits schriftlich in die Speicherung der Daten zu seiner Person eingewilligt, ist eine gesonderte Benachrichtigung durch das Zentrale Vorsorgeregister entbehrlich.
Bei Papiermeldungen ist deshalb die Möglichkeit vorgesehen, dass auch die Vertrauensperson den Antrag unterschreibt.
Bei Online-Meldungen können nur institutionelle Nutzer mitteilen, dass ihnen eine entsprechende schriftliche Erklärung der gewählten Vertrauensperson vorliegt. Diese muss nicht zum Zentralen Vorsorgeregister eingereicht werden.
Bei Online-Meldungen von Privatpersonen erfolgt immer eine Benachrichtigung des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers. Soll eine gewählte Vertrauensperson im Einzelfall nicht informiert werden, dürfen deren Daten nicht an das Zentrale Vorsorgeregister übermittelt werden. Sie können dennoch auf der ZVR-CARD vermerkt werden.
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