Inhalt der Vorsorgevollmacht
Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig zu werden.
- Vermögensrechtliche Angelegenheiten können beinhalten,
- gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln,
- über Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke und Bankkonten, zu verfügen, und
- Verbindlichkeiten einzugehen.
- gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln,
- Persönliche Angelegenheiten können umfassen,
- Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z. B. die Einwilligung in Operationen) abzugeben,
- Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder
- den Aufenthalt einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim zu bestimmen.
- Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z. B. die Einwilligung in Operationen) abzugeben,
Zu diesem Zweck sollte der Bevollmächtigte das Recht erhalten, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen.
Wichtig ist auch zu entscheiden, ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf. Das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander muss präzise bezeichnet werden. Auch können Regelungen im sogenannten Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem erforderlich sein.
In höchstpersönlichen Angelegenheiten wie der Eheschließung und der Testamentserrichtung ist eine Stellvertretung ganz ausgeschlossen, Ausgleichsanordnungen hingegen kann der Vorsorgebevollmächtigte treffen. Diese Fragen sind im Einzelfall komplizierter und erfordern rechtliche Beratung.
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