Vorsorgevollmachten im internationalen Rechtsverkehr
Das ESÜ regelt, welche Rechtsordnung für das Bestehen, den Umfang, die Änderung und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht maßgeblich ist. Dafür kommt es in erster Linie auf die getroffene Rechtswahl an. Deren Zulässigkeit wird vom ESÜ beschränkt. Wurde keine wirksame Rechtswahl getroffen, ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollmachtsgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung entscheidend.
Bei Auslandsberührung stellen sich insbesondere im Vorsorgebereich viele weitere Fragen, beispielsweise nach dem anwendbaren Recht für die Art und Weise der Vollmachtsausübung, nach Schutzvorschriften vor Vollmachtsmissbrauch oder nach Besonderheiten für Patientenverfügungen.
Diese sollten bereits vor Errichtung der Vorsorgeurkunde geklärt werden. Dabei kann auch entschieden werden, welche Gestaltungen erforderlich sind.
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