Warum muss beim Vollmachtgeber zwingend der Geburtsort angegeben werden?
Die Bundesnotarkammer konnte sich mit ihrem Anliegen, den Geburtsort nur als fakultative Angabe vorzusehen, beim Verordnungsgeber nicht durchsetzen.
Spezifische Vorgaben für den anzugebenden Geburtsort bestehen nicht. Es kann also sowohl die frühere, als auch die jetzige Bezeichnung der politischen Einheit angegeben werden, sofern die Angabe nur ein hinreichendes Identifizierungsmerkmal darstellt. Es bietet sich an, die Angaben aus dem Ausweisdokument zu übernehmen.
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