Muss der Bevollmächtigte stets in die Registrierung seiner Daten schriftlich einwilligen?
Der Bevollmächtigte wird von der Eintragung automatisch unterrichtet und könnte dann die Löschung der ihn betreffenden Daten verlangen.
Es empfiehlt sich also in jedem Fall, dass Vollmachtgeber und Bevollmächtigter die Angelegenheit zuvor besprechen, um Überraschungen und Missverständnisse zu vermeiden. In der Regel wird dies auch deshalb erforderlich sein, um die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung (empfangsbedürftige Willenserklärung) sicherzustellen.
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