Kann die Zahlung auch direkt mit dem Vollmachtgeber abgewickelt werden?
Die Vornahme der Eintragung, Änderung, Ergänzung oder Löschung ist dann gemäß § 3 Abs. 1 Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV) von der Zahlung des Gebührenbetrages abhängig. Infolgedessen besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Betreuungsgerichte nicht schon unmittelbar nach Antragstellung, sondern erst nach Gebührenzahlung. Nach Abschluss des Eintragungsverfahrens erhält der institutionelle Nutzer, der die Meldung übermittelt hat, die Eintragungsbestätigung zur Weiterleitung an den Vollmachtgeber.
Bei der Gebührenerhebung unmittelbar beim Vollmachtgeber erhöhen sich die Eintragungsgebühren je Vollmacht um 2,50 €.
Diese Abwicklungsart wurde durch eine Änderung der Vorsorgeregister-Gebührensatzung ab 01.03.2006 möglich.
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