Wie können für den Vollmachtgeber "verauslagte" Eintragungsgebühren weitergereicht werden?
Gebührenschuldner ist allein der Vollmachtgeber, nicht der institutionelle Nutzer (vgl. § 2 Abs. 1 Vorsorgeregister-Gebührensatzung). Der institutionelle Nutzer zahlt also auf eine fremde Schuld. Auch in der (postalisch an den institutionellen Nutzer gerichteten) Gebührenabrechnung wird dies hinreichend deutlich gemacht
Es handelt sich insbesondere nicht um eine Auslage im Sinne von §§ 136, 137 KostO. Einen entsprechenden Auslagentatbestand hat der Gesetzgeber nicht eingeführt.
Für die Weiterreichung des „durchlaufenden Postens“ ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG keine Umsatzsteuer zu erheben und zu zahlen.
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