Bundestag stimmt Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zu
Vormundschaftsrecht
Werden Eltern geschäftsunfähig oder kommen sie gar ums Leben, so benötigen ihre Kinder einen Vormund. Den Eltern steht dabei ein gesetzliches Benennungsrecht zu. Sie können im Vorfeld bestimmen, welche Person mit der Vormundschaft betraut wird. Im Hinblick auf den Todesfall ist dies durch Testament oder Erbvertrag – im Falle der Geschäftsunfähigkeit insbesondere durch eine notarielle Vorsorgevollmacht möglich. Haben Eltern dagegen keine Vorsorge für den Unglücksfall getroffen, bestimmt das Familiengericht in der Regel einen Amtsvormund. Bisher war es üblich, dass ein solcher beruflich tätiger Vormund bis zu 240 Minderjährige betreut. Ein persönlicher Kontakt zwischen Vormund und Mündel war so kaum möglich.
Zur Stärkung der am Wohl des Mündels ausgerichteten Vormundschaft sieht das Gesetz neben der Begrenzung der Fälle auf jetzt 50 vor, dass der Amtsvormund den von ihm betreuten Minderjährigen einmal im Monat in dessen Umfeld besuchen soll. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erhofft sich von den beschlossenen Änderungen, dass auf diese Weise Missbrauch und Verwahrlosung von Minderjährigen verhindert werden. Ausgeschlossen werden soll insbesondere, dass der Vormund seine Schützlinge nur aus den Akten kenne.
Betreuungsrecht
Ist man durch Alter, Krankheit oder plötzliche Notsituationen nicht mehr in der Lage, Entscheidungen selbst zu treffen, so greift die gesetzliche Betreuung ein. Ein mangelnder persönlicher Kontakt des Betreuers zum Betreuten wird nun im Betreuungsrecht als Entlassungsgrund eingeführt. Damit soll einer entsprechenden Entwicklung aufgrund der seit dem Jahr 2005 geltenden pauschalen Vergütung der Berufsbetreuer entgegengewirkt werden. Persönliche Kontakte zwischen Betreuer und Betreutem sollen nun besser dokumentiert und vom Gericht stärker beaufsichtigt werden.
Mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht kann dagegen eine rechtliche Betreuung vermieden werden. Eine selbst gewählte Vertrauensperson – und nicht ein Fremder - trifft dann die notwendigen Entscheidungen.
Die entsprechenden Vorsorgevollmachten sollten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Werden Eltern geschäftsunfähig oder kommen sie gar ums Leben, so benötigen ihre Kinder einen Vormund. Den Eltern steht dabei ein gesetzliches Benennungsrecht zu. Sie können im Vorfeld bestimmen, welche Person mit der Vormundschaft betraut wird. Im Hinblick auf den Todesfall ist dies durch Testament oder Erbvertrag – im Falle der Geschäftsunfähigkeit insbesondere durch eine notarielle Vorsorgevollmacht möglich. Haben Eltern dagegen keine Vorsorge für den Unglücksfall getroffen, bestimmt das Familiengericht in der Regel einen Amtsvormund. Bisher war es üblich, dass ein solcher beruflich tätiger Vormund bis zu 240 Minderjährige betreut. Ein persönlicher Kontakt zwischen Vormund und Mündel war so kaum möglich.
Zur Stärkung der am Wohl des Mündels ausgerichteten Vormundschaft sieht das Gesetz neben der Begrenzung der Fälle auf jetzt 50 vor, dass der Amtsvormund den von ihm betreuten Minderjährigen einmal im Monat in dessen Umfeld besuchen soll. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erhofft sich von den beschlossenen Änderungen, dass auf diese Weise Missbrauch und Verwahrlosung von Minderjährigen verhindert werden. Ausgeschlossen werden soll insbesondere, dass der Vormund seine Schützlinge nur aus den Akten kenne.
Betreuungsrecht
Ist man durch Alter, Krankheit oder plötzliche Notsituationen nicht mehr in der Lage, Entscheidungen selbst zu treffen, so greift die gesetzliche Betreuung ein. Ein mangelnder persönlicher Kontakt des Betreuers zum Betreuten wird nun im Betreuungsrecht als Entlassungsgrund eingeführt. Damit soll einer entsprechenden Entwicklung aufgrund der seit dem Jahr 2005 geltenden pauschalen Vergütung der Berufsbetreuer entgegengewirkt werden. Persönliche Kontakte zwischen Betreuer und Betreutem sollen nun besser dokumentiert und vom Gericht stärker beaufsichtigt werden.
Mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht kann dagegen eine rechtliche Betreuung vermieden werden. Eine selbst gewählte Vertrauensperson – und nicht ein Fremder - trifft dann die notwendigen Entscheidungen.
Die entsprechenden Vorsorgevollmachten sollten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
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