"Bestätigungen" von Patientenverfügungen
Diese Gesetzeslage wird in der öffentlichen Diskussion, aber auch in Empfehlungen zum Abfassen von Patientenverfügungen nicht immer berücksichtigt. Von einer Bestätigung der Patientenverfügung ist abzuraten: Unterbleibt nur einmal die erneute Bestätigung, provoziert die bisherige Übung einen sich nunmehr aufdrängenden Umkehrschluss und nährt damit Zweifel an der Fortgeltung der Verfügung. Dadurch wird die Wirkung aller hervorgehenden Bestätigungsvermerke zunichte gemacht.
Den niedergelegten Willen regelmäßig zu überprüfen und deren Dokumentation ggf. anzupassen ist demgegenüber ratsam. In der Anpassung liegt eine Änderung der Verfügung, die über einen bloßen Bestätigungsvermerk hinausgeht. Der Bestätigungsvermerk soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht erforderlich sein.
Änderungen der Vorsorgeurkunde können deshalb auch beim Zentralen Vorsorgeregister vermerkt werden. Bestätigungsvermerke werden nicht registriert.
Den niedergelegten Willen regelmäßig zu überprüfen und deren Dokumentation ggf. anzupassen ist demgegenüber ratsam. In der Anpassung liegt eine Änderung der Verfügung, die über einen bloßen Bestätigungsvermerk hinausgeht. Der Bestätigungsvermerk soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht erforderlich sein.
Änderungen der Vorsorgeurkunde können deshalb auch beim Zentralen Vorsorgeregister vermerkt werden. Bestätigungsvermerke werden nicht registriert.
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