Verschwiegenspflichten bei Vorsorgevollmachten bedenken
Die Errichtung letztwilliger Verfügungen ist ein höchstpersönlicher Rechtsakt. Diese Höchstpersönlichkeit wird auch im Betreuungsrecht einschränkungslos gewährleistet. Das bedeutet, dass der Betreute ohne Mitwirkung des Betreuers ein Testament errichten oder ändern kann – Testierfähigkeit unterstellt. Deshalb ist es auch seine Entscheidung, ob der Betreuer eine Abschrift dieser letztwilligen Verfügung erhält oder nicht.
Das Gesetz räumt aber die Möglichkeit ein, durch besondere Erklärung zu bestimmen, wer Einsicht in letztwillige Verfügungen nehmen darf. Dies kann beispielsweise in einer Vorsorgevollmacht geschehen, woran man bei deren Abfassung bereits denken kann, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.
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