Wünsche des Betreuten können unbeachtlich sein
Der Bundesgerichtshof präzisiert weiter, dass der Vorrang des Willens des Betreuten Ausfluss seines Selbstbestimmungsrechts sei. Wünsche, die auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, gehörten deshalb nicht dazu. Über derartige Wünsche könne (und müsse) sich der Betreuer im objektiven Interesse des Betreuten hinwegsetzen.
Diese Unterscheidung war im konkreten Fall entscheidungserheblich für die Frage, ob der Betreuer unter Inkaufnahme von Steuernachteilen für den Betreuten bestimmte Auslandsimmobilien verkaufen durfte. Die Richter des 12. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof verstanden die Äußerungen des Betreuten so, dass der Wunsch, gewisse nicht privat genutzte Grundstücke zu veräußern, nur auf der Zweckmäßigkeitserwägung beruhte, welche Grundstücke am besten geeignet seien, um die erforderliche Liquidität zu erzielen.
Dieser in den Einzelheiten noch kompliziertere Fall gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass eine selbst gewählte Vertrauensperson meistens besser geeignet ist, die persönlichen Wünsche des Betroffenen umzusetzen. Deshalb empiehlt die Bundesnotarkammer allen Bürgerinnen und Bürgern, ihr Selbstbestimmungsrecht bereits vorsorgend auszuüben: Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson benannt werden, die die gerichtliche Bestellung eines gesetzlichen Betreuers entbehrlich macht. Damit die Vorsorgevollmacht im Fall der Fälle gefunden wird, sollte sie im Zentralen Vorsorgeregister unter www.vorsorgeregister.de eingetragen werden.
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