Isolierte Betreuungsverfügungen ab 1.9.2009 registerfähig
Die Vorteile der Registrierung gelten mit dem am 14. Mai 2009 vom deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.
Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch das Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.
Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Der Betreuer unterliegt gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
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