Gericht stärkt Vorsorgevollmacht
In dem konkreten Fall bestanden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung. Das zu dieser Frage vom Gericht eingeholte Gutachten enthielt Lücken. Das OLG Hamm betont, dass ein lückenhaftes Gutachen die abschließende Schlussfolgerung, Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht könnten nicht ausgeräumt werden, nicht zulasse. Andernfalls würde der vom Gesetz angeordnete Vorrang der Selbstbestimmung durch private Vorsorge leichtfertig ausgehebelt werden.
Vor der Bestellung eines Betreuers muss deshalb von Amts wegen alles Erforderliche und Mögliche unternommen werden, um die Geschäftsfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung festzustellen. "Das Gericht respektiert das Selbstbestimmungrecht der Bürgerinnen und Bürger", erläutert Dr. Thomas Diehn, Leiter des Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
(OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2009, Aktenzeichen: 15 Wx 316/08)
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